[A]
[B]
[D]
[E]
[F]
[G]
[H]
[I]
[K]
[L]
[P]
[R]
[S]
[T]
[U]
[V]
[Z]
[A]
Ausgaben
bereinigte Gesamtausgaben: Gesamtausgaben des Haushalts abzüglich Zahlungen Hamburgs in den Länderfinanzausgleich, Zuführungen an Rücklagen, haushaltstechnische Verrechnungen und Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren.
bereinigte Betriebsausgaben: bereinigte Gesamtausgaben abzüglich Investitionen.
[B]
Betriebshaushalt
Einnahmen und Ausgaben des Haushalts, soweit sie nicht investive Einnahmen und Ausgaben betreffen. Zum Betriebshaushalt gehören:
• auf der Einnahmenseite die Steuereinnahmen und die übrigen laufenden Einnahmen,
• auf der Ausgabenseite insbesondere die Personalausgaben, die Sach- und Fachausgaben, der Schuldendienst und die globalen Mehr-Minderausgaben.
Zur Finanzierung des Betriebshaushalts dürfen keine Krediteinnahmen eingesetzt werden, Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (§ 18 LHO).
BIP
Bruttoinlandsprodukt (Abkürzung: BIP) gibt den Gesamtwert aller Güter (Waren und Dienstleistungen) an, die innerhalb eines Jahres innerhalb der Landesgrenzen einer Volkswirtschaft hergestellt wurden
und dem Endverbrauch dienen.
[D]
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Deckungsfähigkeit
Die Deckungsfähigkeit gibt die Möglichkeit, im Haushaltsvollzug Mittel zwischen Titeln umzuschichten. Sie gibt damit Anreize, durch wirtschaftliches Handeln Mittel gezielt einzusparen und für andere
Zwecke einzusetzen; sie ermöglicht es, – in begrenztem Umfang – auf veränderte Bedarfe oder neue Probleme schnell zu reagieren.
Haushaltsrechtlich ist die Deckungsfähigkeit eine gezielte Durchbrechung des Grundsatzes der sachlichen Bindung (§ 45 Abs.1 LHO).
Bei gegenseitiger Deckungsfähigkeit darf jeder deckungsfähige Titel sowohl verstärkt als auch zur Verstärkung anderer deckungsfähiger Titel herangezogen werden. Bei einseitiger Deckungsfähigkeit
können Titel nur entweder verstärkt oder zur Verstärkung anderer Titel herangezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1 LHO sind gegenseitig deckungsfähig
• die in Kontenrahmen zusammengefassten Personalausgaben,
• die in Kontenrahmen für Sachausgaben zusammengefassten Ausgaben,
• die in einer Titelgruppe veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(mit Ausnahme der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen).
Nach § 20 Abs. 2 LHO können darüber hinaus im Haushaltsplan (durch Regelung im Haushaltsbeschluss oder durch Haushaltsvermerk) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
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[E]
Einnahmen
bereinigte Betriebseinnahmen: die laufenden Einnahmen des Betriebshaushalts
• Hamburg verbleibende Steuern und
• die übrigen laufenden Einnahmen – Abgaben, Gebühren, Geldstrafen und Geldbußen, Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Zinseinnahmen, erhaltene Zuweisungen und Zuschüsse.
bereinigte Gesamteinnahmen:
• bereinigte Betriebseinnahmen plus
• investive Einnahmen – dienen der Finanzierung von Investitionen und werden deshalb dem Investitionshaushalt zugerechnet, insbesondere Zuweisungen und Zuschüsse vom Bund, z.B. nach
Art. 91 a GG (Gemeinschaftsaufgaben Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes).
Gesamteinnahmen:
die Gesamteinnahmen des Haushalts umfassen die bereinigten Gesamteinnahmen zuzüglich Einnahmen aus haushaltstechnischen Verrechnungen, der Aufnahme von Krediten, aus Vermögensmobilisierung und Entnahmen aus Rücklagen und Stöcken.
Finanzierungsdefizitquote
(entsprechend der Abgrenzung des Finanzplanungsrats: = bereinigte Gesamteinnahmen + Mobilisierung von Vermögenspositionen)
Finanzierungsdefizit in % der bereinigten Gesamtausgaben 2009: 7,0 %, 2010: 3,6 %.
Einzelpläne der Behörden
Der Hamburgische Haushalt gliedert sich in 19 Einzelpläne.
Jede Fachbehörde (9) und jeder Bezirk (7) hat einen solchen Einzelplan. Zusätzlich gibt es noch einen Einzelplan für „Bürgerschaft, Verfassungsgericht und Rechnungshof“, einen für „Senat und Senatsämter“ und einen für die „Allgemeine Finanzverwaltung“. In diesem letzten Einzelplan sind alle Ausgaben zusammengefasst, die nicht unter einem der anderen Pläne erfasst werden können.
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[F]
Finanzierungssaldo
- Betriebshaushalt: Saldo zwischen bereinigten Betriebseinnahmen und bereinigten Betriebsausgaben. Ein Überschuss im Betriebshaushalt (positiver Finanzierungssaldo) kann zur Finanzierung von Investitionen und damit zur Senkung der Kreditaufnahme eingesetzt
oder Rücklagen zugeführt werden.
Im Haushaltsplan-Entwurf 2009 beträgt der Finanzierungssaldo - 774,7 Mio. Euro. Der Betriebshaushalt ist ausgeglichen. Im Haushaltsplan- Entwurf 2010 beträgt der Finanzierungssaldo - 439,5 Mio. Euro.
- Investitionshaushalt: Saldo zwischen Investitionsausgaben und investiven Einnahmen.
Finanzierungssaldo im Investitionshaushalt im Haushaltsplan-Entwurf 2009:
1.152 Mio. Euro maßgeblich finanziert durch rd.
- 377 Mio. Euro Überschuss aus dem Betriebshaushalt, rd.
- 757 Mio. Euro Rücklagenentnahme und
- 24 Mio. Euro Vermögensmobilisierung.
Finanzierungssaldo im Investitionshaushalt im Haushaltsplan-Entwurf2010:
993 Mio. Euro, maßgeblich finanziert durch rd.
- 552 Mio. Euro Überschuss aus dem Betriebshaushalt, rd.
- 396 Mio. Euro Rücklagenentnahme und
- 50 Mio. Euro Vermögensmobilisierung.
Finanzplan
Wesentliche haushaltsrechtliche Vorschriften / Grundsätze für die Aufstellung des Finanzplans:
• Die Finanzbehörde stellt den Finanzplan auf. Sie kann hierzu die notwendigen Unterlagen anfordern und diese im Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern (§ 31 LHO).
• Der Entscheidungsvorschlag über die neuen Investitionen des Finanzplans wird von der Senatskanzlei vorgelegt (Haushaltsvorschriften, Verfahrensregelungen, Nr. 11.201).
• Der Senat beschließt den Finanzplan und legt ihn der Bürgerschaft
vor (§ 31 LHO).
Finanzplanungsrat
Der Finanzplanungsrat hat nach § 51 Haushaltsgrundsätzegesetz die Aufgabe, die Finanzplanung von Bund, Ländern und Gemeinden zu koordinieren. Ihm gehören neben den Finanzministern von Bund und Ländern ein Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums, Repräsentanten der Kommunen und ein beratendes Mitglied der Bundesbank an. Im Finanzplanungsrat koordinieren Bund, Länder und
Gemeinden ihre Haushaltspolitik. Das Gremium kommt jeweils nach den Steuerschätzungen im Frühjahr und Herbst zusammen, um auf Basis der jüngsten Finanz- und Konjunkturdaten Ausgaben und Einnahmen für die nächsten Jahre zu veranschlagen.
Für eine abgestimmte Haushaltsplanung soll der Rat möglichst von einheitlichen Annahmen für die künftige Entwicklung von Gesamtwirtschaft und Haushalten ausgehen. Koordinierende Funktion kommt dem Rat auch beim Finanzausgleich zu Gunsten der „armen“ Bundesländer zu.
Die letzte Verantwortung für die Finanzplanung und die Haushalte liegt bei den jeweiligen Gebietskörperschaften.
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[G]
Grundstock für Grunderwerb
Der Grundstock für Grunderwerb ist ein Sondervermögen der Freien und Hansestadt Hamburg. Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken sind diesem Sondervermögen zuzuführen, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt (§ 64 Abs. 2 LHO). Die Mittel des Grundstocks dürfen nur zum Erwerb von Grundstücken sowie im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Bestellung eines Erbbaurechts auch zur Freimachung von Grundstücken verwendet werden (§ 64 Abs. 3 LHO). Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen und Ablieferungen / Entnahmen zu veranschlagen (§ 26 Abs. 2 LHO).
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[H]
Haushaltsplan
Wesentliche haushaltsrechtliche Vorschriften / Grundsätze für die Aufstellung des Haushaltsplans:
• Alle Einnahmen und Ausgaben der Freien und Hansestadt Hamburg müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden (Art. 66 Abs. 1 Hamburgische Verfassung (HV).
• Der Haushaltsplan wird vom Senat für je ein Rechnungsjahr der Bürgerschaft vorgelegt und durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt (Art. 66 Abs. 2 HV und § 1 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung
(LHO).
• Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt den Entwurf des Haushaltsplanes auf; sie kann die Voranschläge der Behörden im Benehmen mit den beteiligten Behörden ändern (§ 28 Absatz
1 LHO).
• Die Finanzbehörde beteiligt die Senatskanzlei bei der Entscheidung über die Veranschlagung neuer Investitionen im Haushaltsplan mit Gesamtkosten von mehr als 500 Tsd. Euro oder von
besonderer Bedeutung (VV zu § 28 Absatz 1 LHO).
• Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Senat beschlossen (§ 29 Absatz 1 LHO).
• Änderungen des Haushaltsplan-Entwurfs (= Ergänzungen) werden ebenfalls vom Senat beschlossen (§ 32 LHO).
• Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen (Art. 66 Abs. 1 HV und § 11 Abs. 3 LHO).
• Das Recht, den Haushaltsplan-Entwurf zu beschließen und ggf. zu ergänzen, steht allein dem Senat zu (= Budgetinitiativrecht des Senats); daraus folgt, dass der Haushaltsplan-Entwurf durch die
Bürgerschaft nicht verändert / ergänzt werden kann; die Bürgerschaft kann erst im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Haushaltsplan Änderungen beschließen (abgeleitet aus Art. 66
Abs. 2 HV).
• Der von der Bürgerschaft beschlossene Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO); d. h. Ausgaben dürfen nur geleistet
und Verpflichtungen dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan entsprechende Ansätze bzw. Verpflichtungsermächtigungen enthält. Dies gilt grundsätzlich auch für Verpflichtungen
zu Lasten künftiger Haushaltsjahre (§ 38 LHO).
• Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck geleistet oder in Anspruch genommen werden (§ 45 LHO - Grundsatz der sachlichen Bindung).
• Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft (Art 68 HV). Nachbewilligungsanträge werden vom Senat beschlossen; sie müssen einen Deckungsvorschlag
enthalten (§ 33 Abs. 2 LHO - Deckungsgebot).
• Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses dürfen mit Zustimmung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. Die nachträgliche Genehmigung
der Bürgerschaft ist einzuholen (Art. 68 Abs. 2 HV). Die für die Finanzen zuständige Behörde ist vorher zu hören (§ 37 Abs.1 LHO).
• Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen,
die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch den Haushaltsbeschluss oder durch ein Gesetz (§
39 Abs. 1 LHO).
• Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Sie ist an den Verhandlungen
zu beteiligen (§ 39 Abs. 2 LHO).
• Die Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung werden von der für die Finanzen zuständigen Behörde erlassen (§ 5 LHO). Die Finanzbehörde hat das Recht, Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren (§ 41 LHO).
Haushaltstechnische Verrechnungen
Hierzu gehören insbesondere:
• Verrechnungen zwischen Einzelplänen und Kapiteln sowie Verrechnungen anteiliger Einnahmen und Ausgaben (z.B. Versorgungsausgaben),
• durchlaufende Posten: im Allgemeinen Beträge, die für andere vereinnahmt und in gleicher Höhe an diese weitergeleitet werden, ohne dass die Gebietskörperschaft an der Bewirtschaftung beteiligt ist bzw. bei der Verwendung der Mittel in irgendeiner Form mitwirkt.
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[I]
Investitionen
Ausgaben für Investitionen sind nach § 13 Abs. 3 LHO die Ausgaben für
a) Baumaßnahmen,
b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,
c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
e) Darlehen,
f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke. Die Ausgaben für Investitionen (abzüglich der Investitionseinnahmen)
bilden die rechtliche Obergrenze zur Aufnahme neuer Kredite (§ 18 LHO).
Investitionsquote
Anteil der Investitionen an den bereinigten Gesamtausgaben (2009: 12,1 %; 2010: 10,6 %).
[K]
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Konzernbilanz
kaufmännische Ergebnisrechnung, die im Gegensatz zum kameralen Haushalt auch Abschreibungen auf Anlagegüter und Zuführungen zu den Rückstellungen berücksichtigt, um den vollständige Ressourcenverbrauch und die vollständige Vermögenslage offen zu legen.
Kreditobergrenze
Rechtliche Obergrenze für die Aufnahme von neuen Krediten (Nettokreditaufnahme). Sie wird bestimmt durch die Summe der Ausgaben für Investitionen abzüglich der Einnahmen für Investitionen; eine Überschreitung dieser Grenze ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (§ 18 LHO).
[L]
Länderfinanzausgleich
Staatsorganisationsrechtlicher Mechanismus der Bundesrepublik Deutschland zur Zuweisung finanzieller Mittel an Bund und Länder. Sie sollen so mit den zur Erfüllung ihrer jeweiligen Staatsaufgaben notwendigen Mitteln ausgestattet werden. Da Hamburg Zahlerland im Länderfinanzausgleich ist und Beiträge an Empfängerländer zu leisten hat, stehen zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben in Hamburg die Steuereinnahmen nicht in ganzer Höhe zur Verfügung. Im Haushaltsplan-Entwurf 2009 sind 340 Mio. Euro, 2010 370 Mio. Euro Zahlungen in den Länderfinanzausgleich veranschlagt.
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[P]
Personalausgabenquote
Anteil der Personalausgaben an den bereinigten Gesamtausgaben (2009: 32,5 %; 2010: 33,3 %).
Personal-Steuer-Quote
Der Anteil der Hamburg verbleibenden Steuereinnahmen, die für Personalausgaben eingesetzt werden, beträgt 2009 41,0 %, (2010: 40,4 %).
Private Equity
Privates Beteiligungskapital wird von privaten und institutionellen Anlegern für in der Regel nicht börslich (öffentlich) gehandelte Unternehmen bereitgestellt.
Produkthaushalt
Vereinfacht gesagt ist der Hamburgische Haushalt eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben, die in den verschiedenen Behörden der Hansestadt geplant sind.
Inhaltlich ist der Haushalt in Teilbereiche unterteilt, die sich weitesgehend an den Behörden orientieren und zu denen es im Haushaltsplan jeweils einen Einzelplan gibt.
Genau mit diesen Haushaltsbereichen arbeitet der integrierte Haushaltsrechner, bei dem die Teilnehmenden der Online-Diskussion die Finanzmittel auf diese Haushaltsbereiche aufteilen können.
Produktbereiche / Produktgruppen / Produkte
Jeder Haushaltsbereich (Einzelplan) ist inhaltlich in verschiedene
Produktbereiche aufgeteilt, die sich oft an der inneren Aufteilung der Behörden in Ämter orientieren. So umfasst zum Beispiel der Etat der Behörde für Schule und Berufsbildung vier Produktbereiche:
- Verwaltung und bildungsbezogene Dienstleistungen
- Schulen
- Berufliche Bildung und Weiterbildung
- Politische Bildung und Jugendinformation
Die Produktbereiche sind wiederum in verschiedene
Produktgruppen unterteilt. So ist der Produktbereich Schulen aufgeteilt in die sechs Produktgruppen:
- Grund-, Haupt- und Realschulen
- Sonderschulen
- Gymnasien
- Gesamtschulen
- Berufliche Schulen
- Schulen in freier Trägerschaft
Die Produktgruppen gliedern sich wiederum in die einzelnen
Produkte. Auf dieser untersten Ebene des Produkthaushalts finden sich dann beispielsweise bei den Gymnasien die Ausgaben für die einzelnen Schulstufen wie Beobachtungsstufe oder Sekundarstufe I. Der Haushaltsrechner der Internetdiskussion bleibt aber auf der Ebene der Produktbereiche, um die Darstellung so einfach wie möglich zu halten.
Die Produktgruppen werden zur Erläuterung exemplarisch angegeben, auf die einzelnen Produktbezeichnungen wird der Einfachheit halber verzichtet.
Einen Überblick über alle Produktbereiche mit den dazugehörenden Produktgruppen bietet der
Finanzbericht 2009/2010.
[R]
Rücklage
Reserven, die durch Zuführungen aus dem Haushalt für bestimmte Zwecke gebildet werden.
Im Einzelnen:
• Allgemeine Rücklage: Der Rücklage werden in der Regel die mit dem Haushaltsabschluss entstandenen Haushaltsüberschüsse zugeführt (Titel 9890.919.01). Die Mittel werden dann im Bedarfsfall wieder zur Haushaltsfinanzierung entnommen (Titel 9990.359.01). Im Rahmen der Bewirtschaftung dürfen Mittel unterjährig für Mehrausgaben entnommen werden.
• Gewährleistungs- und Schuldendienstrücklage (Titel 9650.913.01): Die Rücklage kann zur Deckung von Zahlungen für Ausfälle aus Sicherheitsleistungen (Bürgschaften, Garantien) und für Mehrbedarfe
beim Schuldendienst herangezogen werden. Sie wird aus den Vergütungen für Sicherheitsleistungen (Titel 9650.111.51) und den Rückflüssen aus der Inanspruchnahme von Sicherheitsleistungen (9650.141.01) gebildet.
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[S]
Steuereinnahmen
Steuern vor Finanzausgleich 2009: 8,85 Mrd. Euro, 2010: 9,22 Mrd. Euro.
Nach Abzug des Länderfinanzausgleichs ergeben sich die „Hamburg verbleibenden Steuern“ in Höhe von rd. 8, 51 Mrd. Euro für das Jahr 2009 und rd. 8,85 Mrd. Euro für 2010.
Steuerdeckungsquote
Die Steuerdeckungsquote bezeichnet den Anteil der bereinigten Gesamtausgaben, der durch Steuereinnahmen gedeckt wird (2009: 79,3 %; 2008: 82,4 %). Der restliche Anteil wird durch übrige laufende Einnahmen des Betriebshaushalts und investive Einnahmen, sowie durch außerordentliche Finanzierungseinnahmen (Rücklagenentnahmen, Vermögensmobilisierung) finanziert.
Steuerschätzung
Die Steuereinnahmen der gebietskörperschaftlichen Ebenen (Bund, Länder, Gemeinden) werden zweimal jährlich vom Arbeitskreis (AK) „Steuerschätzungen“ beim Bundesministerium für Finanzen geschätzt.
Der AK Steuerschätzungen existiert seit 1955 als Beirat beim Bundesfinanzministerium und tritt in der Regel zwei Mal jährlich zusammen. Mitglieder des Arbeitskreises sind Finanzexperten des Bundesfinanzministeriums (federführend), der sechs führenden Wirtschaftsforschungsinstitute, des Statistischen Bundesamtes, der Deutschen Bundesbank, des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR), der Länderfinanzministerien und der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände („Deutscher Städtetag“).
Die Schätzungen erfolgen auf Basis gesamtwirtschaftlicher Eckdaten und unter Berücksichtigung der aktuellen Aufkommensentwicklung der Steuereinnahmen. Geschätzt wird das Steueraufkommen von rund 30 Steuerarten – von der Lohnsteuer bis zur relativ geringen Biersteuer.
Der AK Steuerschätzungen trifft seine Prognosen auf der Basis geltenden Steuerrechts. Laufende Gesetzesvorhaben, die noch von Bundestag oder Bundesrat verändert oder verhindert werden können, fließen darin nicht ein. Während in der jährlichen November-Schätzung die Steuererwartungen für das laufende und das kommende Jahr geschätzt werden, umfasst die Mai-Schätzung auch die nachfolgenden drei Jahre. Die Zahlen der Steuerschätzungen werden dem Finanzplanungsrat von Bund, Ländern und Kommunen vorgelegt. Die Länder nehmen regelmäßig eigene Steuerschätzungen vor. In Hamburg ist die Finanzbehörde dafür zuständig. Die Prognosen des AK Steuerschätzungen bilden zudem die Grundlage für die geschätzte Verteilung im Länderfinanzausgleich.
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[T]
Titelgruppe
Eine Titelgruppe ist die Zusammenfassung gemeinsam zu bewirtschaftender Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für eine bestimmte Aufgabe unter einer gemeinsamen Zweckbestimmung. Die in einer Titelgruppe veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind nach § 20 Abs.1 LHO gegenseitig deckungsfähig (mit Ausnahme der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen).
[U]
Übertragbarkeit (Reste)
Die Übertragbarkeit von Ausgaben auf das nächste Haushaltsjahr gibt Anreize, vorhandene Haushaltsmittel nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum günstigsten Zeitpunkt einzusetzen und damit das vielfach beklagte „Dezemberfieber“ zu verhindern. Haushaltsrechtlich ist die Übertragbarkeit eine gezielte Durchbrechung des Grundsatzes der Jährlichkeit / des Grundsatzes der zeitlichen Bindung, nach dem die Ermächtigungen des Haushaltsplans, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, grundsätzlich nur für das jeweilige Haushaltsjahr gelten. Minderausgaben bei übertragbaren Ausgaben dürfen als sog. Haushaltsreste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; sie erhöhen damit den Ermächtigungsrahmen für dieses Jahr.
Nach § 19 Abs. 1 LHO sind Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan (durch Regelung im Haushaltsbeschluss oder durch den entsprechenden Haushaltsvermerk) für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
[V]
Verpflichtungsermächtigung (VE)
Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, sind grundsätzlich nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt (Verpflichtungsermächtigung). Eine Verpflichtungsermächtigung ist nicht erforderlich, wenn Verpflichtungen für laufende Geschäfte eingegangen werden (§§ 16 und 38 LHO).
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[Z]
Zinslast-Quote
Anteil der Zinsausgaben an den bereinigten Gesamtausgaben (2009: 9,5 %; 2010: 9,7 %).
Zins-Steuer-Quote
Anteil der Steuereinnahmen (Hamburg verbleibende Steuern), der für Zinszahlungen ausgegeben werden muss. Die Zins-Steuer-Quote ist einer der wichtigsten Indikatoren für die Haushaltslage, weil sie die (kumulierten) Belastungen der Schuldenaufnahme der Vergangenheit (=Zinsen) ins Verhältnis setzt zu dem wichtigsten Einnahmeposten der öffentlichen Haushalte und damit zu deren Leistungsfähigkeit.
Eine hohe und steigende Zins-Steuer-Quote verengt die Möglichkeiten des Haushalts, öffentliche Aufgaben wahrzunehmen (2009: 12,0 %; 2010: 11,8 %).
Zweckbindung von Einnahmen
Die Zweckbindung von Einnahmen stärkt die dezentrale Verantwortung für die Einnahmen dadurch, dass unter bestimmten Bedingungen Einnahmen ganz oder teilweise für zusätzliche Ausgaben verwendet werden dürfen. Haushaltsrechtlich ist die Zweckbindung von Einnahmen eine gezielte Durchbrechung des Grundsatzes der Gesamtdeckung, nach dem alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (§ 8 LHO).
Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan (durch Regelung im Haushaltsbeschluss oder durch
Haushaltsvermerk) zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden sind.
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